Bekommt ein Unternehmen einen neuen Inhaber, darf den Mitarbeitern nicht wegen dieses Betriebsübergangs gekündigt werden. Arbeitnehmer sollten sich dadurch aber nicht in falscher Sicherheit wiegen. [09.01.2009]
Wechselt der Inhaber eines Betriebes, muss der neue Arbeitgeber für alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen geradestehen. "In dieser Phase ist jede Entlassung wegen des Betriebsübergangs unwirksam", sagt Guido Dammholz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Lüchow. "Kündigungen aus anderen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen sind jedoch weiterhin möglich - sowohl ordentlich, als auch außerordentlich." Das veräußernde Unternehmen muss die betroffenen Arbeitnehmer vorab detailliert über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Betriebsübergangs unterrichten.
Kommt es zum Rechtsstreit darüber, ob eine Kündigung in Zusammenhang mit dem Betriebsübergang steht, ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Der Mitarbeiter muss dazu innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine so genannte Kündigungsschutzklage einreichen.
Was in den Augen juristischer Laien aus Arbeitnehmersicht vielleicht zunächst recht positiv klingt, bedeutet in der Praxis jedoch keine umfassende Sicherheit. "Das Gesetz enthält keinen absoluten Schutz gegen alle Kündigungen im Zusammenhang mit betrieblichen Veränderungen", stellt Stefan Kramer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover, klar.
Wenn das neue Unternehmen nach einer Übernahme beispielsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse das Vertriebsgebiet und deshalb auch die Zahl seiner Außendienstmitarbeiter verkleinere, sei dies rechtlich zulässig. Dass es trotzdem immer wieder zu Kündigungsschutzklagen komme, so Kramer, "liegt daran, dass beim Nachweis der Rechtmäßigkeit der Teufel im Detail steckt".
(Michael Vogel)