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Ratgeber Kündigung: Abfindung

Ratgeber Kündigung: Abfindung

Kluges Abwägen gefragt

Abfindungen sollen Mitarbeiter dazu bewegen, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Doch Vorsicht, es drohen Nachteile. Die Abfindung nach gerichtlichem Vergleich ist die risikoärmere Alternative.



Für Daniel K.* überschlugen sich die Ereignisse innerhalb weniger Wochen. "Bis vor kurzem waren bei uns Überstunden die Regel, normale Arbeitszeiten eher die Ausnahme", erinnert sich der Konstrukteur, der seit zehn Jahren bei einem Automobilzulieferer arbeitet. Dann mehrten sich die Nachrichten über den Absatzeinbruch bei den Fahrzeugherstellern und postwendend kündigte sein Arbeitgeber Kurzarbeit an. Damit schlug die gute Stimmung um und große Sorge um den Arbeitsplatz machte sich in der Firma breit.

Dann bestellte der Personalleiter K. zum Gespräch. Über seinen Vorgesetzten erfuhr der Konstrukteur vorher, dass ihm eine Abfindung angeboten werden sollte, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreit. Geld oder Arbeitsplatz? - vor dieser Frage stand er nun, wie jährlich Tausende Arbeitnehmer in Deutschland.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung

Eine Abfindung ist eine Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für den Verslust seines Arbeitsplatzes bekommt. Dass der Mitarbeiter darauf einen Anspruch hat, ist allerdings ein Märchen. "Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung", stellt Dr. Sandra Flämig unmissverständlich klar. Mit Abfindungen wollen Arbeitgeber Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht aus dem Weg gehen, vor allem wenn die Kündigung auf wackeligen Beinen steht, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Stuttgart.

"Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter los werden will, es aber keinen Grund gibt, der die Kündigung rechtfertigt, bietet er ihm eine Abfindung an", lautet ihre Erfahrung. Die meisten juristischen Kündigungsschutzstreitigkeiten enden mit der Bezahlung einer Abfindung. Denn auch vor Gericht sind Abfindungen gängige Praxis, um weiteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Flämig geht es in erster Linie darum, den Arbeitsplatz zu erhalten und weniger, die Abfindung zu kassieren. Das hat gute Gründe - vor allem finanzielle.

Der Staat hält die Hand auf

K. wurde tatsächlich eine Abfindung angeboten. 10.000 Euro sollte er erhalten, wenn er den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Doch davon kassiert der Staat einen beachtlichen Teil, wie Berechnungen von Datev zeigen. Das Unternehmen ist spezialisiert auf Softwareprogramme für die Steuerberatung. Im Fall des 30-jährigen Konstrukteurs, der zuletzt ein Jahresbruttogehalt von 35.000 Euro und keine weiteren Einkünfte hatte, bleiben von seiner Abfindung rund 6650 Euro übrig. Der Rest geht an das Finanzamt.

Sein Kollege, ein 50-jähriger Verheirateter mit zwei Kindern und einem Jahresbruttogehalt von 65.000 Euro, müsste von einer 20.000-Euro-Abfindung rund 7000 Euro an das Finanzamt abführen. "Weil Abfindungen voll versteuert werden, rate ich dringend dazu, genau zu rechnen, bevor man den Auflösungsvertrag unterschreibt", so die Fachanwältin, "zumal sich die voreilige Vertragsunterzeichnung auch auf das Arbeitslosengeld auswirkt".

Ende des Arbeitsverhältnisses selbst verschuldet

Denn, wer selbst daran schuld ist, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen rechnen. Dazu gehört auch ein Aufhebungsvertrag. Während dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, zudem wird die Dauer der Anspruchsberechtigung um die Sperrzeit verkürzt und die Betroffenen sind nicht krankenversichert.

Um keine weiteren Sanktionen zu erleiden, müssen selbst bei einem Aufhebungsvertrag Kündigungsfristen eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Weil die Gesetzeslage kompliziert ist, raten Experten Beschäftigten, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sich nicht nur bei einem Anwalt zu informieren, sondern auch beim Arbeitsamt vorzusprechen.

Einigung vor Gericht

Die angebotenen 10.000 Euro waren K. zu wenig. Für diese Summe unterschrieb er nicht, sondern ließ es darauf ankommen, dass ihm sein Arbeitgeber kündigte. Der Brief lag zwei Wochen später im Briefkasten. "Betriebsbedingte Kündigung" stand im Betreff. Doch eine solche muss nach sozialen Kriterien erfolgen. Die Anwältin erkannte hier einen Verstoß, und so trafen sich K. und der Personalchef vor dem Arbeitsgericht.

Die Parteien einigten sich schließlich gütlich und vereinbarten eine Abfindung in Höhe von 9000 Euro. Dass diese Summe ähnlich der vom Arbeitgeber angebotenen ist, lässt sich aus Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ableiten. Diese Faustformel über Abfindungen besagt: pro Beschäftigungsjahr gibt es ein halbes Gehalt. Die 9000 Euro muss K. zwar auch versteuern, doch wird die Abfindung weder auf das Arbeitslosengeld angerechnet, noch fällt er unter eine Sperrfrist, weil er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst verschuldet hat.

(Peter Ilg, Januar 2009 / Bild: Phototom, Fotolia.com)

>>> Ratgeber Kündigung: Die wichtigsten Regeln



*Name von der Redaktion geändert

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