Wer selbst kündigt oder gekündigt wird, muss eventuell auf das Weihnachtsgeld verzichten. Wenn er es bereits erhalten hat, sogar nachträglich.
[09.01.2009]
Ob ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, hängt davon ab, "ob es sich um eine Sonderzuwendung mit Entgeltcharakter handelt oder um eine Sonderzuwendung, die ausschließlich die Betriebstreue belohnt", sagt Guido Dammholz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Lüchow.
Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für die Arbeit des vergangenen Jahres aus, kann er nichts zurückfordern, da die Arbeit ja bereits erbracht wurde. "Der Arbeitnehmer hat dann in jedem Fall Anspruch auf die Sonderzuwendung", sagt Patricia Seum, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main. "Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dagegen auch oder ausschließlich zur Motivation und als weiteren Anreiz für künftige Betriebstreue, dann kann er es zurückfordern." Entsprechende Stichtage können im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein.
"In der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich beim Weihnachtsgeld um Mischformen der Sonderzuwendungen", sagt Guido Dammholz, so dass im Einzelfall die rechtliche Lage genau zu prüfen sei. Rückzahlungen von Gratifikationen bis zu einer Höhe von 100 Euro stuft Dammholz jedoch eher als generell unzulässig ein.
"Zuwendungen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt können Arbeitgeber dagegen von einer Betriebszugehörigkeit bis zum 31. März des Folgejahres abhängig machen", erläutert Dammholz weiter. "Bei noch höheren Sonderzuwendungen ist sogar eine Rückzahlungsklausel bis 30. Juni des Folgejahres zulässig." Aber auch hierbei seien die entsprechenden Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, "insbesondere dann, wenn es sich bei dem konkreten Vertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt".
(Michael Vogel)