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Kündigung per E-Post - ist das möglich?

Kündigung per E-Post - ist das möglich?


Kündigung per E-Post oder E-Mail. Geht das? Kann man seinen Job auch per E-Mail oder per E-Post-Brief kündigen? Dr. Bert Howald erklärt, welche Formalien sie unbedingt beachten müssen und wie der E-Post-Brief rechtlich zu bewerten ist.






Von Dr. Bert Howald

Glaubte man der Deutschen Post AG und ihrer Werbung, so werden mit dem neuen E-Post-Brief die klassischen Funktionen des Briefs in Papierform in das Internet übertragen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat allerdings ein Urteil des Bonner Landgerichts erwirkt, nach dem die Post nicht mehr damit werben darf, dass ein E-Post-Brief "so sicher und verbindlich wie der Brief" sei (Urteil v. 30.06.2011, gericht. Aktenz. 14 O 17/11).

Entspricht elektronische Post rechtlichen Anforderungen?

Also nix mit "verbindlich"? Ja und nein. Mit "verbindlich" meint die Post nach eigener Darstellung nicht "rechtsverbindlich". Sie meint, dass man beim E-Post-Brief immer genau wisse, mit wem man kommuniziert, weil die Teilnahme eine Registrierung voraussetzt. Die Post erklärt das Wort "verbindlich" in ihrem Internetauftritt so, dass gesetzliche oder vertragliche Regelungen die Nutzbarkeit ausschließen können, zum Beispiel bei Schriftformerfordernissen. So weit, so unklar.

Die aktuell viel diskutierten Hybridmaildienste, darunter auch die "E-Post" der Deutschen Post AG, liefern bislang keine eindeutige Antwort darauf, wie sie sich in die unterschiedlichen Formerfordernisse des Rechtsverkehrs einordnen lassen.

Strenge formale Kriterien für Kündigung im Job

Im Geschäftsverkehr kann sicher im Einzelfall auch eine Nachricht in Textform ausreichend sein, etwa beim Widerruf eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB). Auch kann im Einzelfall die elektronische Form erforderlich sein, also ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur. Bestimmte Willenserklärungen sind aber eben an noch strengere Formvorschriften gebunden. Dazu gehört auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist bislang ausschließlich das im Original unterschriebene Schriftstück in Papierform als formwirksam anzusehen. Siehe auch Kündigung per SMS: eindeutig rechtswidrig. Der Zugangsweg ist nicht vorgeschrieben. Das heißt, die Kündigung kann als Brief oder Einschreiben per Post versandt, per Boten überbracht oder natürlich auch persönlich übergeben werden. Wie man das am sichersten bewerkstelligt, sollte man am besten mit einem Anwalt besprechen.

Schriftlich, mündlich, per E-Mail: Wie kündigt man richtig?

Wollen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen, so müssen sie zwingend die Schriftform einhalten. So will es das Gesetz, genauer Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar seit Mai 2000. Dort heißt es: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Vor Einführung dieses Paragrafen konnte man auch mündlich kündigen, wenn nicht im Arbeitsvertrag die Schriftform zwingend vereinbart war. Aber seither gilt eben die Schriftform, und die Nichteinhaltung der Schriftform macht die Kündigung unwirksam.

Mit Schriftform ist hier die gesetzliche Schriftform gemeint, und dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuches ( § 126), dass "die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden" muss. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, das heißt, es reicht eben keine E-Mail oder sonstige elektronische Versendungsform mit qualifizierter elektronischer Signatur aus. Auch ein Fax reicht nicht aus.

Wie funktioniert der E-Post-Brief?

Der E-Post-Brief müsste also eigenhändig mit Namensunterschrift vom Aussteller unterzeichnet sein, um den Anforderungen an die gesetzliche Schriftform zu genügen. Das ist nicht der Fall.

Wer eine E-Post schreiben oder erhalten will, muss sich bei der Post anmelden und erhält dann ein eigenes E-Post-Fach mit E-Postbriefadresse. Zuvor muss sich der Teilnehmer aber mit Personalausweis oder Reisepass in einer Postfiliale identifizieren (Post-Identverfahren). Die Nutzung der E-Post erfordert außerdem ein Passwort und eine Handy-Tan-Nummer. Das Postfach muss mindestens einmal täglich kontrolliert werden. Wenn der Empfänger ebenfalls eine E-Postbriefadresse hat, erhält er das Dokument über den elektronischen Versand der Post. Hat der Empfänger keine E-Postbriefadresse, wird der Brief von der Post ausgedruckt, kuvertiert und mit der normalen Post verschickt.

Die digitale Unterschrift

Das Dokument, das mit der E-Post versandt wird, kann "digital" unterschrieben, das heißt mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Aber auch eine qualifizierte elektronische Signatur entspricht nur der "elektronischen" Form, § 126a BGB, nicht aber der gesetzlichen "Schriftform", § 126 BGB. Die Signaturfunktion wird von der Deutschen Post AG außerdem nur als Zusatzleistung angeboten und muss gesondert eingerichtet werden, so dass der E-Postbrief über diese Funktion nicht automatisch verfügt.

Die Signatur mag als qualifizierte Signatur den Erfordernissen der elektronischen Form genügen, bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ist die elektronische Form aber explizit vom Gesetz ausgeschlossen (§ 623 BGB). Wenn der Empfänger gar keine E-Postbriefadresse hat, wird das Dokument außerdem nur ausgedruckt, auch dann ist also keine eigenhändige (Original-) Unterschrift auf dem Brief vorhanden.

Warum genügt der E-Post-Brief nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Die E-Post bringt also bei Kündigungen für die Vertragsparteien keine Erleichterungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den "üblichen Weg" nehmen, auch wenn dies manchen altmodisch erscheinen mag. Das Gesetz will es (noch) so. Schriftformanforderungen für solche folgenreichen Erklärungen haben aber auch gute Gründe: Damit will der Gesetzgeber vor übereilten Handlungen schützen, er will möglichst eindeutige Nachweise, also mehr Rechtsklarheit schaffen. Das hat auch sein Gutes.

(Bild: Sandra van der Steen)

Dr. Bert Howald,

Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Gaßmann & Seidel in Stuttgart tätig.
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