Kündigung per E-Post oder E-Mail. Geht das?
Welche Kleidervorschriften kann der Arbeitgeber den Angestellten machen? Arbeitsrechtsexperte Dr. Bert Howald erklärt, was Sie wissen sollten.
Von Dr. Bert Howald
Arbeitnehmer Fleißig ist in einem Möbelhaus als Einrichtungsberater angestellt. Er weigert sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber spricht mehrere Abmahnungen aus, Fleißig will aber immer noch keine Dienstkleidung anziehen, die ihm zu eintönig erscheint. Nun greift der Arbeitgeber zum äußersten Mittel: Er kündigt. Zu Recht?
Einheitliche Dienstkleidung als Pflicht?
Zunächst mal muss das Tragen von Dienstkleidung Teil der Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sein. Im Fall von Herrn Fleißig gab es keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die eine Dienstkleidung vorschrieben. Der Arbeitgeber hat Fleißig aber angewiesen, Dienstkleidung zu tragen. Musste Fleißig dieser Weisung des Arbeitgebers Folge leisten?
Ja, denn der Arbeitgeber hat damit eine sogenannte "Nebenpflicht" des Arbeitnehmers konkretisiert, und er hat dafür auch Gründe: Er will ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Angestellten, der Verkäufer soll sofort erkennbar sein für den Kunden, und das Ganze soll zu einem Imagegewinn für das gesamte Unternehmen beitragen. Fleißig, der sich nach seinen individuellen Vorstellungen kleiden wollte, zog dabei vor dem Arbeitsgericht den Kürzeren: Der Arbeitgeber durfte kündigen (Arbeitsgericht Cottbus, 20.03.2012, gerichtl. Aktenz. 6 Ca 1554/11).
Das Weisungsrecht des Arbeitsgebers
In der Tat, das in der Gewerbeordnung verankerte "Weisungsrecht" des Arbeitgebers betrifft auch das äußere Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter, es muss aber billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet, dass nicht immer die Interessen des Arbeitgebers an einem einheitlichen Erscheinungsbild überwiegen.
Dabei geht es nicht um die "Berufskleidung" - also die vorgeschriebene Kleidung, die etwa vor Gefahren schützt oder aus hygienischen Gründen zu tragen ist, etwa Schutzkleidung auf der Baustelle, in der Halbleiterproduktion oder im Labor, sondern um die sogenannte "Dienstkleidung", die den Mitarbeiter gegenüber Kunden als solchen erkennbar machen soll (also die Stewardess in Uniform, das Pflegepersonal im Krankenhaus in Weiß oder der gelbe Postbote).
Kleidung und Religion
Dürfen muslimische Mitarbeiterinnen bei der Arbeit ein Kopftuch tragen? Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall entschieden, dass einer Kaufhausmitarbeiterin nicht deshalb gekündigt werden darf, weil sie entgegen den Anweisungen des Arbeitgebers ein Kopftuch am Arbeitsplatz trug.
Dies ist allerdings kein eherner Grundsatz: Das Gericht weist auf den hohen Stellenwert der Religionsfreiheit hin, die auch im Arbeitsverhältnis bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts berücksichtigt werden muss. Die Religionsfreiheit überwog im genannten Fall.
Der "Kopftuchfall"
"Oh je!" mag es dem einen oder anderen Arbeitgeber entfahren, "Dann kann sich künftig jeder ein Tuch vor das Gesicht hängen und seine Religion vorschieben?" Nein, zum Glück ist es nicht ganz so simpel. Der Arbeitnehmer muss nachvollziehbar darlegen, dass die von ihm getragene Kleidung gerade aus religiösen Gründen getragen wird.
Der Arbeitgeber kann demgegenüber im Einzelfall durchaus ein höheres Interesse daran haben, dass das Kopftuch oder andere religiöse Kleidungsstück nicht getragen wird. Er muss dazu aber vorweisen, zu welchen konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bzw. betrieblichen Störungen es sonst kommen würde. Das Gericht spricht von "realen Gefährdungen", die "konkret" darzustellen sind.
Die weitere Rechtsentwicklung wird man abwarten müssen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es noch viele weitere Kopftuchfälle geben. Über einen "Burka"-Fall hatten die Gerichte bislang noch nicht zu entscheiden. In dem über die Medien bekannt gewordenen Fall einer städtischen Angestellten, die nach ihrer Elternzeit vollverschleiert zur Arbeit erscheinen wollte, einigte man sich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Gedämpfte Farbenfreude bei der Fluggastkontrolle
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über eine Betriebsvereinbarung zu befinden, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens unter anderem vorschrieb, Büstenhalter bzw. ein Unterhemd ohne durchscheinende Muster oder Embleme zu tragen, Fingernägel einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen, bei Haarfärbungen lediglich natürlich wirkende Farben zu verwenden sowie keine künstlichen Haare oder Einflechtungen zu tragen, wenn es die "Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt".
Bis auf die Vorgabe, dass Unterbekleidung getragen werden muss und diese keine Muster aufweisen darf, und die Vorgabe bezüglich der Länge der Fingernägel, hat das LAG Köln die genannten Vorgaben allesamt als unwirksam verworfen. Einige Juristen haben die durch das Gericht getroffenen Unterscheidungen kritisiert, unter anderem weil der Arbeitgeber bei der Unterwäsche nicht so viel vorschreiben dürfe. Die Länger der Fingernägel müsse man bei einer Fluggastkontrolle außerdem auch nicht auf 0,5 cm begrenzen, weil keine Verletzungsgefahr bestehe, wenn der Mitarbeiter ohnehin nur die mit Kleidung bedeckten Körperteile der Passagiere untersuchen dürfe.
Darüber kann man sicher streiten. Die Vorgaben des Arbeitgebers waren hier in der Tat zu weitgehend. Daran zeigt sich auch die Gefahr solcher Kleiderordnungen: In ihrer Regulierungswut neigen viele Arbeitgeber dazu, auch das kleinste Detail vorzugeben und sich in die private Lebensführung ihrer Mitarbeiter einzuschalten.
Die Kundenerwartung – Bankangestellter im Anzug
Arbeitgeber mit Kundenverkehr sollte dies aber nicht davon abhalten, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, bei einem entsprechenden schützenswerten Interesse einheitliche Kleidervorgaben im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes zu machen. Dass beispielsweise in der Finanz- oder Beratungsbranche klassische Businesskleidung erwartet wird, ist nichts Neues. So entspricht es der allgemeinen Publikumserwartung, wenn männliche Bankangestellte im Schalterdienst Anzug bzw. weibliche Angestellte Kostüm tragen. Alles andere würde sofort auffallen.
Freilich sollte sich auch jeder Arbeitnehmer im eigenen Interesse selbst hinterfragen: Entspreche ich in meinem Bereich, meiner Branche, meinem Kundenkreis den an mich - zu Recht - gestellten Erwartungen bezüglich des Äußeren ? Die Berufszweige, in denen Individualität und (Nach-) Lässigkeit im Erscheinungsbild als besonderes "Plus" gewertet werden, sind überschaubar.
(Grafik: Michael McDonald, istockphoto)
Dr. Bert Howald,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Gaßmann & Seidel in Stuttgart tätig.