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Kündigung per SMS: Eindeutig rechtswidrig

Versucht ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter per SMS zu kündigen, ist das unzulässig. Generell dürfen Kündigungen nicht auf elektronischem Weg ausgesprochen werden - das gilt auch für Medien wie E-Mail und Fax.






Auf die Frage, ob eine Kündigung per SMS überhaupt wirksam ist, hat das Landesarbeitsgericht Hamm eine eindeutige Antwort gegeben: "Das Gericht stellte in seinem Urteil vom August letzten Jahres fest, dass eine SMS weder ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet, noch eine Aufhebungsvereinbarung wirksam werden lässt. Denn es fehlt die für eine Kündigung erforderliche Schriftform. Diese ist nach Paragraph 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendig", berichtet Thomas Feil, Fachanwalt für Arbeits- und IT-Recht aus Hannover. Auch ein Auflösungsvertrag bedürfe der Schriftform und könne nicht durch eine wechselseitige SMS abgeschlossen werden.

Arbeitgeber antwortet per SMS

Bei dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ging es um einen Arbeitnehmer, der mehrere Wochen arbeitsunfähig war. Nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit schrieb er seinem Arbeitgeber eine SMS: "Teilen Sie mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe." Der Arbeitnehmer begründete diese SMS damit, dass ihm über Arbeitskollegen bereits eine Kündigung angekündigt worden sei.

Sein Arbeitgeber antwortete auf die SMS einen Tag später - ebenfalls per SMS: "Bzgl. der gestrigen Anfrage: Heute letzter Arbeitstag! Komplette Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen." Der Chef zahlte allerdings das Geld nicht, und der Arbeitnehmer klagte.

Kündigung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass durch die SMS vom 20. Juni keine Eigenkündigung des Klägers vorliege, und dass das Arbeitsverhältnis auch nicht per SMS des Arbeitgebers vom 21. Juni wirksam beendet worden sei. (Az.: 10 Sa 512/07)

"Um dem Gesetz zu genügen, muss eine Kündigung schriftlich, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Sonst ist sie nicht wirksam. Demnach ist jede elektronische Form wie etwa SMS oder E-Mail ausgeschlossen", betont der Augsburger Rechtsanwalt Hagen Hild, der sich auf Internetrecht spezialisiert hat. Eine Kündigung per Fax sei also genauso unwirksam wie eine mündliche oder telefonische Kündigung.

Schutz vor übereilten Kündigungen

"Der Gesetzgeber will mit diesen Regelungen die Beteiligten vor übereilten Kündigungen schützen", erläutert Hild. Denn es könnte sein, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter in Wut kündigt. "Damit solche verbalen Äußerungen nicht zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen, hat der Gesetzgeber so hohe formale Hürden aufgebaut, von denen es auch keine Ausnahmen gibt."

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht, Thomas Feil, ergänzt: "Es muss nicht nur die Schriftform stimmen, damit eine Kündigung wirksam ist. Der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Deshalb sollten Kündigungen persönlich übergeben oder per Bote oder Gerichtsvollzieher zugestellt werden."

Zugangsbestätigung unterschreiben

Um den Empfang nachzuweisen, werde häufig vom Gekündigten verlangt, eine Zugangsbestätigung zu unterschreiben. "Eine solche Bestätigung können Sie ruhig unterschreiben. Damit akzeptieren Sie noch lange nicht die Kündigung und verzichten auch nicht auf eine Kündigungsschutzklage", erklärt der Hannoveraner Rechtsanwalt.

Auch bei der Übermittlung per Brief gibt es einiges zu beachten: "Es reicht für eine Kündigung nicht aus, ein Einschreiben mit Rückschein zu schicken. Denn nicht nur die Tatsache, dass ein Brief verschickt wurde, sondern auch der Inhalt des Briefes muss nachzuweisen sein", betont Feil.

Zustellung per Gerichtsvollzieher

Deshalb sei eine Zustellung per Gerichtsvollzieher sinnvoll, da der Umschlag nicht verschlossen sei und dieser den Inhalt kenne. "Bei der Zustellung mit einem Boten sollte dieser auch den Inhalt des Briefes kennen und dies kurz schriftlich bestätigen."

Auch wenn eine elektronische Kündigung unwirksam ist, sollte der Adressat dennoch nicht die Hände in den Schoß legen: "Wenn Sie eine unwirksame Kündigung bekommen haben, dann wird in der Regel auch eine formwirksame Kündigung folgen", betont Hild. Deshalb rät er, eine solche Kündigung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und sich juristisch beraten zu lassen.

Strategie mit Anwalt absprechen

"Mit Ihrem Anwalt sollten Sie dann die Strategie absprechen, wie Sie weiter vorgehen wollen, wann zum Beispiel der Arbeitgeber auf seinen Formfehler hingewiesen werden soll." So könnte der Arbeitnehmer eigene Fehler vermeiden und Vorteile nutzen, die ihm die Gesetzeslage bringe.

Ein Tipp zum Schluss: "Seien Sie vorsichtig bei Nachrichten per SMS. Bedenken Sie, dass es technisch möglich ist, die Absenderkennung zu manipulieren und so Nachrichten zu verschicken, die nicht vom angegebenen Absender stammen", betont Hild. Deshalb empfiehlt er bei Kündigungen per SMS lieber misstrauisch zu sein und beim Arbeitgeber telefonisch oder persönlich nachzufragen, ob die SMS überhaupt authentisch ist - und zwar nicht empört und außer sich, sondern freundlich. "Denn es kann sich auch um einen schlechten Scherz handeln."

(Anja Schreiber, 2008)

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