2012 - Rechständerungen, Steueränderungen
Wie in jedem Jahr gibt es auch zum 1.1.2012 gesetzliche Änderungen bei Steuern und Sozialversicherungen - hier sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick.
Von Martin Kinkel
Bei der Einkommensteuer ist die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte auf 2013 verschoben worden. Die 2010er Lohnsteuerkarte oder die später ausgestellten Ersatzbescheinigungen sind damit weiter gültig. Arbeitnehmer müssen allerdings Angaben korrigieren lassen, wenn sie zu günstig sind, also z. B. nach einer Scheidung noch die Lohnsteuerklasse III für Verheiratete eingetragen ist.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag war bereits rückwirkend für 2011 von 920 auf 1.000 Euro erhöht worden. Das ist der Abzugsbetrag, den jeder Arbeitnehmer ohne Nachweis seiner Werbungskosten erhält. Höhere Werbungskosten als 1.000 Euro pro Jahr müssen wie bisher einzeln aufgeführt und nachgewiesen werden – das ist z. B. schon bei einer Entfernung von 15 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz der Fall.
Wer bisher höchstens 920 Euro Werbungskosten hatte, wird durch die Erhöhung der Pauschale um ein bis drei Euro im Monat entlastet. Für Steuerzahler mit mehr als 1.000 Euro Werbungskosten ändert sich überhaupt nichts.
Pendlerpauschale, Reisekosten, Entfernungspauschale
Wer bei der Fahrt zur Arbeit mehrere Verkehrsmittel nutzt, z. B. bei Park and Ride, muss nun die höheren Kosten öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr für jeden Tag einzeln nachweisen, sondern nur noch für das ganze Jahr. Diese Vereinfachung kann jedoch zu Mehrbelastungen führen.
Arbeiten Steuerzahler häufig an verschiedenen Orten, können sie in Zukunft öfters die höheren Reisekosten statt der Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit abrechnen. Jeder Arbeitnehmer kann nämlich in Zukunft nur noch höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Nur noch die Fahrten dorthin gelten dann als Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale), alle anderen Fahrten gelten als Dienstreisen mit höheren Abzugsbeträgen. Die geplante Erhöhung der Fahrtkostenpauschale für Dienstreisen von 0,30 Euro pro Kilometer auf 0,35 Euro liegt allerdings noch auf Eis.
Kinderbetreuung, Kindergel, Kinderfreibetrag
Ab sofort können alle Eltern mit Kindern unter 14 Jahren die Kosten für die Kinderbetreuung absetzen. Die Unterscheidung, ob die Kosten durch die Arbeit, eine Krankheit oder Behinderung oder private Umstände begründet waren, ist weggefallen. Vom Finanzamt werden 2/3 der Kosten bis 6.000 Euro anerkannt, der Höchstbetrag für den Abzug liegt also bei 4.000 Euro, die nunmehr immer zu den Sonderausgaben zählen. Die Kosten selbst müssen durch Rechnungen und Kontobelege nachgewiesen werden.
Eine deutliche Vereinfachung gibt es auch für Eltern volljähriger Kinder unter 25 Jahren, die noch zur Schule gehen, studieren oder eine betriebliche Ausbildung machen. Die bisherige Prüfung, ob das Einkommen der Kinder höchstens 8.004 Euro pro Jahr beträgt, ist weggefallen, sodass ab 2012 alle Eltern für Kinder in der Ausbildung Kindergeld und Kinderfreibeträge bekommen. Auch für die Kinder selbst entfällt damit das stete Nachrechnen, ob sie im Lauf des Jahres die Einzelkommensgrenze überschreiten könnten. Auch Eltern relativ gut verdienender Azubis oder Studenten erhalten so in Zukunft wieder Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge – ein Vorteil, der je nach persönlichen Verhältnissen mehr als 3.000 Euro pro Jahr ausmachen kann.
Ausbildungskosten, Werbungskosten
Eine eher kosmetische Veränderung ist die Erhöhung der abziehbaren Ausbildungskosten von 4.000 auf 6.000 Euro pro Jahr. Ausbildungskosten bleiben nämlich Sonderausgaben und wirken sich damit nur aus, wenn man auch im selben Jahr entsprechende Einnahmen zur Verrechnung hat. Wenn nicht, "verfallen" die Ausbildungskosten und können nicht in späteren Jahren steuerlich abgezogen werden.
Damit hebelt der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus, der Ausbildungskosten nun schon zum zweiten Mal zu den Werbungskosten gezählt hatte – diese können unter bestimmten Umständen in andere Jahre mitgenommen werden und senken dann in diesen Jahren die Steuerlast. Die Einstufung als Sonderausgaben gilt rückwirkend ab 2004. Hiergegen sind Klagen zu erwarten, die die Klassifizierung als Werbungskosten zum Ziel haben. Insbesondere Studenten sollten die aktuelle Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Krankheitskosten, Kapitaleinkünfte, Rentenbeträge
Einige Steuerzahler mit außergewöhnlichen Belastungen, z. B. hohen Krankheitskosten, profitieren von einer geänderten Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung. Hierfür werden nämlich ab 2012 die Kapitaleinkünfte herausgerechnet, sodass die zumutbare Belastung sinkt. Steuerzahler mit Kapitaleinkünften können dadurch höhere außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Die steuerliche Absetzbarkeit der Rentenbeiträge und der Beiträge zu privaten Basisrenten ("Rürup-Renten") steigt 2012 planmäßig auf 74 Prozent (bisher: 72 Prozent).
Sozialversicherung, Krankenversicherung
In der Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz zum 1.1.2012 von 19,9 Prozent auf 19,6 Prozent und führt für einen Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Bruttomonatsgehalt zu einer jährlichen Entlastung von 54 Euro. Zugleich beginnt der Einstieg in die Rente mit 67: Für den Jahrgang 1947 beträgt das reguläre Rentenalter 65 Jahre und ein Monat.
In der Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 Euro monatlich auf 3.825 Euro. Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt entsprechend von 4.125 Euro monatlich (49.500 Euro im Jahr) auf 4.237,50 Euro monatlich (50.850 Euro jährlich).
In der Pflegeversicherung steigen die Leistungen bei häuslicher Pflege in den Pflegestufen I, II und III auf 450, 1.100 und 1.550 Euro, bei stationärer Pflege in Stufe III ebenfalls auf 1.550 Euro und bei Härtefällen auf 1.918 Euro.
Riester, Rürup und Hartz IV
Jeder Riester-Sparer muss ab 2012 mindestens 60 Euro pro Jahr in seinen Vertrag einzahlen. Der früheste Auszahlungszeitpunkt für ab 2012 neu abgeschlossene Riester-Renten, Basisrenten ("Rürup-Rente") und verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung ist der 62. (bisher: 60.) Geburtstag.
"P-Konto") der unpfändbare Grundbetrag (1.028,89 Euro monatlich für einen Alleinstehenden) vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Der unpfändbare Betrag erhöht sich noch für unterhaltsberechtigte Personen wie Ehepartner oder Kinder.
( Bild: Bilderbox)
Martin Kinkel / Dipl.-Volkswirt und Dipl.-Kaufmann, ist freier Fachautor und Dozent zu Finanz-, Steuer- und Versicherungsthemen.
Er ist Verfasser des Ratgebers "Job & Money für jüngere Arbeitnehmer".
www.jobmoney.de